...Der Gesetzgeber definiert journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote in § 55 Absatz 2 Satz 1 RStV als Angebote, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden. In der Gesetzesbegründung zu § 55 Absatz 2 RStV wird erwähnt, dass damit Angebote gemeint sind, die massen-kommunikativen Charakter haben und als elektronische Presse beschrieben werden können. Einzelbeispiele werden nicht genannt. Gleichwohl ergibt sich aus diesen Ausführungen, dass der Gesetzgeber solche Angebote als journalistisch-redaktionell gestaltet ansieht, die für die öffentliche Meinungsbildung relevant sind. Dies dürfte in der Regel für periodisch erscheinende Online-Schüler- sowie Online-Schulzeitungen ebenso gelten wie für sonstige der Meinungsbildung oder Berichterstattung dienende Kommunikationsplattformen. Zu denken ist bei Letzteren vor allem an Blogs, die sich bestimmter Thematiken annehmen und deren Aspekte beleuchten. Und selbst bei Foren scheint das Vorliegen eines journalistisch-redaktionell gestalteten Angebotes nicht von vornherein ausgeschlossen...